Auslandsversicherung
PROVISIT
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Generali Deutschland Krankenversicherung AG (Auslandskrankenversicherung), Dialog Versicherung AG (Unfall-, Haftpflicht- und Abschiebekostenversicherung) Deutschland
Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz im Tarif PROVISIT. Diese Informationen sind nicht abschließend. Einzelheiten Ihres Auslandsversicherungsvertrags erhalten Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für PROVISIT und der Versicherungsbestätigung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Auslandsversicherung, die eine Auslandskranken-, Haftpflicht-, Unfall- und Abschiebekostenversicherung beinhaltet. Sie kann als Einzelversicherung für Personen aus dem Ausland während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Deutschland, der Europäischen Union (EU) sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt für maximal 2 Jahre abgeschlossen werden.
Was ist versichert?
Auslandskrankenversicherung:
- Ambulante Leistungen, Arznei-, Verband- und Hilfsmittel
– Ambulante ärztliche Heilbehandlungen.
– Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln. - Krankenhausaufenthalt
– Stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen. - Schwangerschaft und Geburt
– Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Geburt. - Transporte
– Medizinisch notwendige Krankentransporte zur stationären Heilbehandlung und zum Notarzt.
– Medizinisch notwendiger und ärztlich angeordneter Krankenrücktransport. - Überführungskosten
– Überführungskosten bei Tod/Bestattungskosten.
Haftpflichtversicherung:
- Personen- und Sachschäden bis 1.000.000 €.
- Mietsachschäden bis 100.000 €.
Unfallversicherung:
- Kapitalzahlung bei Unfalltod 5.000 €.
- Kapitalzahlung bei 100 % Unfallinvalidität 105.000 €.
- Bergungskosten 3.000 €.
Abschiebekostenversicherung:
- beitragsfreie Nachhaftung bei angeordneter Abschiebung bis 4.000 €.
Was ist nicht versichert?
Keine Leistungspflicht besteht z. B. in der:
Auslandskrankenversicherung:
- für bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende und bekannte Krankheiten, Beschwerden und deren Folgen sowie die Folgen solcher Krankheiten und Unfälle, die in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbeginn behandelt worden sind;
- für Vorsorgeuntersuchungen (Check-ups) und Kontrolluntersuchungen.
Haftpflichtversicherung:
- für Schäden aus der Haltung oder Nutzung eines Kfz;
- für Schäden aus Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten.
Unfallversicherung:
- für Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind;
- für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
- Durch summenmäßige Begrenzungen bei einzelnen Leistungen (vgl. „Was ist versichert?“) können Ihnen Eigenanteile entstehen.
Wo bin ich versichert?
- Versicherungsschutz besteht in der Europäischen Union (EU) sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt.
- Für einen nachweisbar maximal sechswöchigen Aufenthalt besteht außerdem weltweiter Versicherungsschutz.
Welche Verpflichtungen habe ich?
- Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten zu können, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Es kann im Einzelfall z. B. erforderlich sein, dass Sie Ihre Behandelnden von der Schweigepflicht entbinden, damit wir die benötigten Informationen einholen können. Zudem sind der Beginn und das Ende der Auslandsreise durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Wann und wie zahle ich?
- Die Höhe des zu zahlenden Beitrags ist abhängig vom Zeitraum zwischen Einreise und Versicherungsabschluss.
- Der Beitrag wird monatlich oder einmalig gemäß der vereinbarten Zahlungsart bei Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht.
Wann beginnt und endet die Deckung?
- Die Versicherung beginnt ab dem beantragten Zeitpunkt. Der Versicherungsschutz beginnt zum selben Datum, jedoch frühestens am Tag nach Eingang des Antrages (00:00 Uhr).
- Die Versicherung endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes. Ist die Rückreise bei Versicherungsende aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle um bis zu 90 Tage.
- Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
- Die Höchstdauer dieser Versicherung beträgt 2 Jahre, vorausgesetzt der Versicherungsvertrag wird vor der Einreise oder bis zu einem Monat danach abgeschlossen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
- Nach Ablauf des beantragten Zeitraums endet die Versicherung automatisch. Reisen Sie vorzeitig zurück, kann die Versicherung ab Beginn des zweiten Monats taggenau beendet werden. Ein Anruf oder eine E-Mail genügt, um taggenau abzurechnen.