AU-PAIR-PLUS
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Generali Deutschland Krankenversicherung AG (Auslandskrankenversicherung), Dialog Versicherung AG (Unfall-, Haftpflicht- und Abschiebekostenversicherung) Deutschland
Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über den Versicherungsschutz im Tarif AU-PAIR-PLUS. Diese Informationen sind nicht abschließend. Einzelheiten des Auslandsversicherungsvertrags erhalten Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für AU-PAIR-PLUS und der Versicherungsbestätigung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Auslandsversicherung, die eine Auslandskranken-, Haftpflicht-, Unfall- und Abschiebekostenversicherung beinhaltet. Sie kann als Einzelversicherung für Au-pairs aus dem Ausland während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Deutschland und Europa abgeschlossen werden.
Was ist versichert?
Auslandskrankenversicherung
- Ambulante Leistungen, Arznei-, Heil- und Verbandmittel
– Ambulante ärztliche Heilbehandlungen
– Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln - Krankenhausaufenthalt
– Stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen - Schwangerschaft und Geburt
– Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Geburt - Transporte
– Medizinisch notwendige Krankentransporte zur stationären Heilbehandlung und zum Notarzt.
– Medizinisch notwendiger und ärztlich angeordneter Krankenrücktransport - Überführungskosten
– Überführungskosten bei Tod/Bestattungskosten
Haftpflichtversicherung
- Privat- und Berufshaftpflichtversicherung inklusive Tätigkeiten als Au-pair bis 1.000.000 €
- Mietsachschäden bis 100.000 €
Unfallversicherung
- Todesfallleistung 5.000 €
- Kapitalzahlung bei 100 % Unfallinvalidität 105.000 €
- Kosmetische Operationen 3.000 €
- Bergungskosten 3.000 €
Abschiebekostenversicherung
- Beitragsfreie Nachhaftung bei angeordneter Abschiebung bis 4.000 €
Was ist nicht versichert?
Keine Leistungspflicht besteht z. B. in der:
Auslandskrankenversicherung
- für Krankheiten oder Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war;
- für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten.
Haftpflichtversicherung
- für Schäden an geliehenen, gepachteten und gemieteten Sachen;
- für Schäden am beweglichen Eigentum der Gastfamilie.
Unfallversicherung
- für Unfälle, die auf Trunkenheit oder Drogenkonsum beruhen.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
- Durch summenmäßige Begrenzungen bei einzelnen Leistungen (vgl. „Was ist versichert?“) können Ihnen Eigenanteile entstehen.
Wo bin ich versichert?
- Versicherungsschutz besteht in der Europäischen Union (EU) sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt.
- Für einen nachweisbar maximal sechswöchigen Aufenthalt besteht weltweiter Versicherungsschutz.
Welche Verpflichtungen habe ich?
- Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten zu können, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Es kann im Einzelfall z. B. erforderlich sein, dass Sie Ihre Behandelnden von der Schweigepflicht entbinden, damit wir die benötigten Informationen einholen können. Zudem sind der Beginn und das Ende der Auslandsreise durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Wann und wie zahle ich?
- Der Beitrag wird wunschweise monatlich oder einmalig gemäß der vereinbarten Zahlungsart bei Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht.
Wann beginnt und endet die Deckung?
- Die Versicherung beginnt ab dem Tag der Einreise, bei einer Umvermittlung ab dem Tag des Gastfamilienwechsels. Der Versicherungsschutz beginnt zum selben Datum. Wird die Versicherung nach Einreise abgeschlossen, beginnt die Versicherung rückwirkend mit dem Tag der Einreise, der Versicherungsschutz jedoch am Tag nach Eingang des Antrages (00.00 Uhr).
- Die Versicherung endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Beendigung des Aufenthaltes im Geltungsbereich. Ist die Rückreise bei Versicherungsende aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht um bis zu 90 Tage.
- Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
- Nach Ablauf des beantragten Zeitraums endet die Versicherung automatisch. Bei vorzeitiger Abreise kann die Versicherung taggenau beendet werden. Ein Anruf oder eine E-Mail genügt, um taggenau abzurechnen.